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Im Rahmen der Sportförderung können sächsische Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen sind, Kreis- und Stadtsportbünde sowie Landesfachverbände gefördert werden. Gegenüber dem Landessportbund Sachsen müssen der Nachweis der Gemeinnützigkeit erbracht und die jeweiligen Projektkriterien erfüllt werden. Ausführliche Hinweise zur Sportförderung für Vereine finden sie auch im Sachsensport Heft 11/12.

Mit dem VereinsPortal wird der Antrag auf Sportförderung für die Vereine vereinfacht und digitalisiert. Nachdem ab dem 15. Dezember die Bestandserhebung (Stichtag 01.01.) eingegeben und im letzten Schritt durch den Verein versendet wurde, kann sowohl der Antrag im Projekt „Breitensportentwicklung“ als auch ein Antrag auf „Erwerb eines neuen Großsportgerätes“ durch den Verein gestellt und abschließend versendet werden. Das rechtsverbindlich unterschriebene Förderdokument bzw. der Abrechnungsnachweis kann im VereinsPortal als Scan direkt wieder hochgeladen und damit eingereicht werden.

Für alle Förderprojekte des Landessportbundes sind Leistungsbeschreibungen und messbare Zielvorgaben festgelegt, die eine Erfolgskontrolle ermöglichen. Der LSB ist verpflichtet, die konkreten fachförderpolitischen Zielstellungen und Förderschwerpunkte gemeinsam mit den Zuwendungsempfängern umzusetzen und nur einen doping- und gewaltfreien Sport zu unterstützen. Alle Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung (Großsportgeräte Anteilsfinanzierung) in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen gewährt. Die Höhe der Zuwendung für die einzelnen Sportprojekte darf höchstens 95 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen. Empfänger einer Zuwendung in einer Höhe von mindestens 5.000 Euro haben, sofern auf Grund der Art und Beschaffenheit realisierbar, an geeigneter Stelle auf Folgendes hinzuweisen: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes (Hinweis gem. § 44a VwV-SäHO).“ Die jeweils projektbezogene zweckentsprechende Mittelverwendung ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis (im VereinsPortal) ohne die Vorlage von Originalbelegen vorzunehmen. Die Originalbelege sind zehn Jahre aufzubewahren. Anträge, Verträge und Verwendungsnachweise können nur bearbeitet werden, wenn sie von vertretungsbefugten Personen lt. § 26 BGB rechtsverbindlich unterschrieben und im letzten Schritt im VereinsPortal fristgerecht "abgesendet" wurden.

Zuwendungsverträge zur Sportförderung können nur aktiven, als gemeinnützig anerkannten und förderfähigen Vereinen ohne Beitragsrückstände und ohne offene Rückforderungsverfahren angeboten werden, die neben den jeweiligen Projektkriterien folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • rechtzeitige Abgabe der Bestandsmeldung (31. Januar) im VereinsPortal
  • form- und fristgerechte Antragstellung im VereinsPortal (lt. Projektkriterien)
  • form- und fristgerechte Abgabe des Verwendungsnachweises über die vollständige und zweckentsprechende Mittelverwendung von Zuschüssen (des Vorjahres) im VereinsPortal
  • gültiger Nachweis der Gemeinnützigkeit (Förderung des Sports) mittels Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids vom Finanzamt (nicht älter als 5 Jahre)
  • Mitgliedsbeitrag des LSB vollständig und termingerecht (30. April) beglichen
  • Nachweis über die Erhebung eines Mindestmitgliedsbeitrages pro Kind/Jugendlichem von 20 Euro und pro Erwachsenem von 40 Euro pro Jahr

Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte, förderfähige Sportvereine, die aktives Mitglied im Landessportbund Sachsen (LSB) sind und die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllen.

Gefördert werden können Vereine für die Durchführung eines qualitäts- und ergebnisorientierten Übungs- und Trainingsbetriebes für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche sowie Menschen der Altersgruppe 50+.

Die zu beantragende Zuwendung pro Sportverein ergibt sich aus der Summe Kategorie bezogener pauschaler Festbeträge für tätige lizenzierte Engagierte und für Übungsgruppen im Kinder- und Jugendsport (ÜG) des Vereins, die anhand von Fördereinheiten (FE) auf Grundlage der gemeldeten Mitglieder des Vereins berechnet werden.

Details entnehmen Sie bitte der Projektbeschreibung.

Mittelverwendung

Die Zuwendung ist eine Vereinsförderung für viele satzungsgemäßen Ausgaben und kann durch den Verein eigenverantwortlich und flexibel, insbesondere

  • für die Aufwandsentschädigung und die Aus- und Fortbildung nebenberuflich tätiger Personen,
  • für die Teilnahme an und die Durchführung von Wettkämpfen und Trainingslagern, insbesondere im Kinder- und Jugendsport,
  • zur Absicherung des regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebs (u.a. Sportgeräte) eingesetzt werden.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Mitgliederversammlungen, Ehrungen und Auszeichnungen. Eine Förderung der gleichen Zwecke mit weiteren staatlichen Förderungen (z.B. aus dem Projekt „Erwerb eines neuen Großsportgerätes“ oder dem Förderprogramm „Ehrenamt stärken im Sport“) ist auszuschließen. Ausgaben für Wettkämpfe und Trainingslager müssen den konkreten Einzelmaßnahmen abgrenzbar zugeordnet werden können und sich auf den „sportlichen“ Teil der Maßnahme beziehen.

Verfahren

Die Anträge sind bis spätestens 31. Januar nach Abgabe der Bestandsmeldung und des Verwendungsnachweises des Vorjahres im VereinsPortal des Landessportbundes Sachsen zu stellen. Das Antragsformular ist anschließend auszudrucken und rechtsverbindlich unterschrieben im VereinsPortal wieder hochzuladen. Nach sachlicher Prüfung der Antragsunterlagen und der weiteren Fördervoraussetzungen können „förderfähige“ Vereine ab Anfang Juni einen Zuwendungsvertrag per E-Mail erhalten. Der Vertrag wird aus dem VereinsPortal per E-Mail an den Verein versandt. Das Vertragsangebot der Förderung verfällt, wenn der Verein den rechtsverbindlich unterschriebenen Vertrag nicht innerhalb der in den Vertragsbedingungen angegebenen Frist wieder im VereinsPortal hochgeladen hat. Die zweckgebundene Zuwendung wird in zwei Raten auf das jeweils angegebene Vereinskonto ausgezahlt. Die Zuwendung wird als Höchstbetrag in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

Abrechnung

Die zweckgebundene Mittelverwendung ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis, ohne die Vorlage von Originalbelegen, bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres (im Rahmen der neuen Antragstellung) im VereinsPortal nachzuweisen. Das Verwendungsnachweisformular ist anschließend auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und über das VereinsPortal wieder hochzuladen.

Hinweise zur Anerkennung von Lizenzen

Zur Berechnung der Fördersumme im Projekt können Lizenzen bis maximal ein Jahr nach Ablauf ihrer Gültigkeit anerkannt werden. Dies gilt auch für die Zertifikate „in Ausbildung stehend“ mit min. 30 Lerneinheiten der (sportartübergreifenden) Grundlehrgänge.

Der Verein kann für Personen mit Doppelfunktionen im Verein, sowohl für eine regelmäßige Tätigkeit in der Sportpraxis als lizenzierte*r ÜL/Tr als auch in einer aktiven Funktion im Vereinsmanagement (mit gültiger VM/JL-Lizenz), Fördereinheiten einlösen. Wichtig dabei ist, dass für jede Tätigkeit/Funktion eine getrennte schriftliche Vereinbarung vorliegen muss.

Sollten nicht alle geförderten Lizenzen des Vorjahres zur Übernahme angezeigt werden, können über den Menüpunkt „Neuer Lizenzinhaber“ (Schritt 3|4 im VereinsPortal), durch Eingabe der gültigen Lizenznummer, neue Lizenzinhaber*innen unkompliziert aus der Lizenzdatenbank hinzugefügt werden. In Ausnahmefällen kann es sein, dass eine gültige Lizenz einzelner Sportarten noch nicht hinterlegt ist. In diesem Fall muss die Lizenz erst über den Lizenzupload  beim LSB zur Prüfung eingereicht werden. Danach kann der Antrag erneut bearbeitet und die Lizenz zur Berechnung der Fördersumme hinzugefügt werden.

Downloads und Ansprechpartner

Eine ausführliche Anleitung zur Beantragung und Abrechnung der Förderung im VereinsPortal finden Sie auf unserer Webseite.

Bei allen Fragen zur Sportförderung stehen den Sportvereinen die Mitarbeitenden der jeweils zuständigen Kreis- und Stadtsportbünde in den jeweiligen Regionen jederzeit zur Verfügung.

Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte, förderfähige Sportvereine, die aktives Mitglied im Landessportbund Sachsen (LSB) sind und die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllen. Auch Landesfachverbände (LFV) können Anträge stellen.

Gefördert werden kann der Erwerb eines neuen (nicht gebrauchten) Sportgerätes, das zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele in das Vereinseigentum übergeht.  Die Zuwendung kann in der Regel bis zu 50 Prozent des Herstellungs- oder Anschaffungspreises betragen.

Neben Geräten zur Ausübung einer Sportart können auch (nicht fest verbaute) Geräte zur Ausstattung von Sporthallen, Anlagen und Plätzen, die sich im Vereinseigentum befinden oder bei denen der Verein die Nutzung der Sportstätte noch über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Datum des Erwerbs des Gerätes vertraglich gebunden hat, gefördert werden.

Im begrenzten Maße können Hilfsgeräte und Geräte zur Pflege von Sportstätten und Anlagen, bei denen eine der vorgenannten Bedingungen erfüllt ist, nachrangig gefördert werden. Bei bestimmten Großsportgeräten bzw. Hilfsgeräten (z.B. Pferde, Rasenpflegegeräte) können zusätzlich zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen weitere Qualifikationen/Nachweise zur fach- und sachgerechten Nutzung und dem qualifizierten Einsatz gefordert werden (z.B. DOSB-Lizenz, Zertifikate von Schulungen o.ä.).

Pro Verein kann je nach verfügbarem Budget im Förderprojekt ein Antrag pro Jahr gefördert werden. Vereine mit mehr als 500 Mitgliedern und Stützpunktvereine können bis zu zwei und Großsportvereine (ab 1.000 Mitgliedern) können je nach Antragslage maximal drei Anträge pro Förderjahr bewilligt bekommen. Vereine mit einem hohen Anteil an Kindern und Jugendlichen, Mehrspartenvereine sowie Stützpunktvereine werden bei Überzeichnung des Förderbudgets vorrangig gefördert.

ACHTUNG: Unabhängig vom Anschaffungspreis können nur Anträge bearbeitet werden, denen drei gültige, vergleichbare Angebote beigefügt sind. Die Höhe der Fördersumme wird auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebotes bzw. der als Nachweis eingereichten Rechnung bestimmt.

Mittelverwendung

Der Anschaffungspreis des Sportgerätes muss mindestens 1.000 Euro und darf in der Regelförderung höchstens 5.000 Euro betragen. Die Förderung von Sportgeräten mit einem Anschaffungspreis von über 5.000 Euro, vor allem zur Sicherung der Sportarbeit in Stützpunktvereinen, ist möglich. Für Geräte mit einem Anschaffungspreis ab 5.000 Euro ist die Befürwortung des für die Sportart zuständigen Landesfachverbandes (LFV) bei Antragstellung beizufügen.

Nicht gefördert werden

  • Einbaugeräte (Geräte, die mit dem Gebäude fest verbunden sind)
  • Kleinsportgeräte (z.B. Bälle, Nordic-Walking-Stöcke u.ä.)
  • persönliche Sportgeräte/-ausrüstungen (Ski, Rennräder, Waffen, Sportbekleidung u.ä.)
  • Videotechnik, Computer, Kopiergeräte u.ä.
  • Kleinbusse, Geräte-/Transportwagen u.ä.
  • Transport- und Verpackungskosten sowie Einbau-/Aufbau-/Installationskosten
  • Ersatzteile für Geräte

Zur Finanzierung eines im Rahmen dieses Projektes neu erworbenen Großsportgerätes dürfen keine Mittel aus dem Projekt Breitensportentwicklung verwendet werden! Für alle geförderten Geräte gilt i.d.R. eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Diese Geräte sind durch Inventarisierung in den Vermögensbestand aufzunehmen.

Verfahren

Die Anträge sind bis spätestens 31. März online im VereinsPortal  des Landessportbundes Sachsen abzugeben. Das rechtsverbindlich unterschriebene Antragsformular ist zusammen mit den 3 vergleichbaren Angeboten (und ggf. der LFV-Befürwortung) im VereinsPortal hochzuladen und im letzten Schritt abzusenden. Nach sachlicher Prüfung der Antragsunterlagen und bei Erfüllung der weiteren Fördervoraussetzungen können Vereine ab Anfang Juni einen Zuwendungsvertrag vom LSB erhalten. Der Vertrag wird aus dem VereinsPortal per E-Mail an den Verein versandt.  Das Vertragsangebot der Förderung verfällt, wenn der Verein den rechtsverbindlich unterschriebenen Vertrag nicht innerhalb der in den Vertragsbedingungen angegebenen Frist wieder im VereinsPortal hochgeladen hat.

Die Anschaffung kann nur im Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober erfolgen. Geräte, die bereits vor dem 1. Januar bzw. vor dem „Datum der Antragstellung“ bestellt (Auftragserteilung) oder gekauft wurden, können nicht gefördert werden.

Der im Zuwendungsvertrag angebotene Förderbetrag ergeht unter dem Vorbehalt des Nachweises zuwendungsfähiger Gesamtausgaben in erforderlicher Höhe durch Einreichen eines Scans der Originalrechnung sowie eines Zahlungsnachweises (Kontoauszug) spätestens bis zum 31. Oktober im VereinsPortal. Nach dem Hochladen der Abrechnungsdokumente erfolgt unter Beachtung des Vorbehaltes (s.o.) die Mittelüberweisung im Regelfall innerhalb von vier Wochen auf das jeweilige Konto des Vereins. Die Zuwendung wird als Höchstbetrag in Form der Anteilsfinanzierung gewährt.

Abrechnung

Die Vorlage des Scans der Originalrechnung (auch Online-Rechnungen mit Vermerk) und des Zahlungsnachweises gilt als Nachweis der zweckgebundenen Mittelverwendung. Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.

Downloads und Ansprechpartner

Eine ausführliche Anleitung zur Beantragung und Abrechnung der Förderung im VereinsPortal finden Sie auf unserer Webseite.

Bei allen Fragen zur Sportförderung stehen den Sportvereinen die Mitarbeitenden der jeweils zuständigen Kreis- und Stadtsportbünde in den jeweiligen Regionen jederzeit zur Verfügung.